Bezüglich der Vogelwelt ( Avifauna ) sind folgende Auflagen einzuhalten:
Gastpiloten müssen vor dem ersten Flug vom Geländehalter eine Einweisung in die geländespezifischen Besonderheiten erhalten und ihre Flugerfahrung nachweisen.
Starts dürfen nur erfolgen, wenn die Windverhältnisse einen sicheren Start zulassen und gewährleistet ist, dass beim Start ein ausreichender Sicherheitsabstand von den angrenzenden Weinbergen eingehalten werden kann. Bei stärkerem Seitenwind oder turbulenten Windbedingungen dürfen keine Starts erfolgen.
Die Sicherheitsmindesthöhen zu Gebäuden, Straßen, Stromleitungen, etc. sind während des gesamten Fluges gem. Flugbetriebsordnung (FBO) und § 37 LuftVO zwingend einzuhalten.
Doppelsitzerflüge dürfen durchgeführt werden, wenn der Bewuchs der Landefläche und auch der umliegenden Flächen sowie die Windverhältnis-se einen sicheren Start, einen gefahrlosen Anflug und eine sichere Landung zulassen. Die Einschätzung der Bedingungen liegt im Ermessen des Doppelsitzerpiloten.
Platzrunden und Landevolten/-einteilungen sind vom Geländehalter festzulegen.
Störungen, welche die Bewirtschaftung der Weinberge beeinträchtigen könnten, sind zu vermeiden.
Die Obstbaumpflanzungen auf dem Nachbargrundstück (Flstck. 3131) dürfen durch den Flugbetrieb nicht negativ beeinflusst werden.
Flugbetriebsordnung des Gleitschirmvereins Nahe - Glan e.V.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes.
Die Startplätze sind nur zum Start für Gleitschirmflieger zugelassen.
Startvorbereitungen für Solo und Tandem erfolgen abseits vom Startplatz.
Der Startplatz dient ausschließlich dem Startvorgang.
Bei geringem Flugbetrieb, kann „TOP“ gelandet werden.
Für den Zustand der Abflug – u. Landeflächen haften die Grundeigentümer/Pächter nicht.
Die Kontrolle dieser Flächen auf ihre Tauglichkeit obliegt dem jeweiligen Benutzer.
Bei Nichteinhaltung der Flugbetriebsordnung erfolgt Flugverbot.